Änderung ab 01.07.2024

Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und Ausnahme für Handwerksbetriebe

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen auf Bundesfernstraßen Mautgebühren zahlen.

Entscheidend dabei ist, dass Fahrzeugkombinationen nur dann mautpflichtig sind, wenn das Zugfahrzeug eine tzGm von über 3,5 Tonnen hat. So fällt beispielsweise ein Fahrzeug mit exakt 3,5 Tonnen nicht unter die Mautpflicht, selbst wenn es einen Anhänger zieht. Dies betrifft sowohl Einzelfahrzeuge als auch Fahrzeugkombinationen, bei denen das motorisierte Fahrzeug die tzGm-Grenze von 3,5 Tonnen überschreitet.

Handwerksfahrzeuge können unter speziellen Voraussetzungen von der Maut befreit werden. Über die Toll Collect Website können Betriebe ihre Fahrzeuge mit einer tzGm zwischen < 3,5 to und >7,5 to anmelden, wenn diese die Kriterien für die Handwerkerausnahme erfüllen.

Weitere Details sowie Infos finden Sie auf der Seite von Toll Collect.

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